Polizeinotruf in dringenden Fällen: 110

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FAQ
Häufige Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Sicherheit im Radverkehr"

Sie haben noch offene Fragen, die wir hier nicht aufgeführt haben? Schreiben Sie uns gerne an sicher-radfahren.koeln@polizei.nrw.de und wir berücksichtigen auch Ihre Fragen rund um das Thema "Sicher im Radverkehr".
Allgemeine Fragen zur Sicherheit im Radverkehr
  • Wann müssen Radfahrende den Fahrradweg nutzen?
    Radfahrende sind nur dann verpflichtet Radwege zu nutzen, wenn dies durch Verkehrszeichen als „benutzungspflichtiger Radweg“ ausgeschildert ist (VZ 237/240/241). Wenn ein Radweg nicht mit einem Verkehrszeichen auf die Nutzungspflicht hinweist, können Radfahrende eigenständig entscheiden, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn nutzen.
     
  • Wie hoch ist die Strafe für das Ignorieren der Radwegnutzungspflicht?
    Bei folgenlosen Verstöße gegen die Radwegnutzungspflicht wird ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro erhoben.
    Weitere Informationen finden Sie im Bußgeldkatalog.
     
  • Wann und wo dürfen zwei Radfahrende nebeneinander fahren?
    Radfahrende dürfen bei der Straßenbenutzung grundsätzlich nebeneinander fahren. Ein Verbot des Nebeneinanderfahrens besteht, wenn dadurch der Verkehr behindert wird. Hier muss eine konkrete Behinderung vorliegen.
    Weitere Informationen dazu finden Sie unter Paragraph 2 der Straßenverkehrsordnung.
     
  • Vor unserer Schule parken immer dieselben Fahrzeugführenden, vor allem nachmittags im Haltverbot (VZ 283). Eine persönliche Ansprache der "Delinquenten" nutzt nichts. Was kann ich tun?
    Informieren Sie das für den ruhenden Verkehr originär zuständige Ordnungsamt in Köln (+49 221 / 221-32000) oder in Leverkusen (+49 214 / 406-3601). Informieren Sie - insbesondere bei konkreter Behinderung und Gefährdung des fließenden Verkehrs - oder außerhalb der Bürozeiten des Ordnungsamtes die Polizei. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eine Online-Anzeige unter https://polizei.nrw/internetwache zu erstatten.
     
  • Ich fahre beruflich viel durch die Stadt und da sehe ich sehr häufig, dass Radfahrende sich vor allem im Kreisverkehr gerne dran vorbei quetschen. Und das finde ich sehr gefährlich.
    Bei dem beschriebenen Fall handelt es sich - in der Regel - um ein verbotenes Rechtsüberholen. Wenn die Polizei so ein Verhalten wahrnimmt, wird es geahndet. Jedoch dürfen Radfahrende Fahrzeuge, welche auf dem rechten Fahrstreifen warten, bei ausreichend vorhandenem Raum mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
     
  • Darf ein Erwachsener mit einem Kind unter 8 Jahren nebeneinanderfahren?
    Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Gehweg fahren und dürfen dort von einer Begleitperson auf dem Fahrrad begleitet werden. Ein Nebeneinanderfahren ist grundsätzlich erlaubt, auf Zu Fuß Gehende ist Rücksicht zu nehmen. Näheres regelt § 2 (5) StVO.
     
  • Im einspurigen Begegnungsverkehr neben parkenden Autos: wer darf zuerst fahren?
    Gemäß § 6 StVO muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will. Sollten auf beiden Seiten Hindernisse sein, gilt der Grundsatz aus § 1 StVO: Eine Gefährdung sowie Behinderung muss ausgeschlossen sein. Man muss sich einigen und aufeinander Rücksicht nehmen.

 

Fragen zur Arbeit der Polizei im Zusammenhang mit der Sicherheit im Radverkehr
  • Warum sieht man so wenig Polizei auf dem Rad? So würde man sicher auch noch konsequenter gegen haltende / parkende Autos auf Radverkehrsanlagen vorgehen. Wann kann man mit mehr radelnder Polizei rechnen?
    Verstöße, die die Sicherheit von Radfahrenden gefährden, werden auch von Polizeibeamten in Streifenwagen, auf Motorrädern oder auf Fußstreife geahndet.
    Die Präsenz der Fahrradstaffel der Polizei in Köln und Leverkusen richtet sich nach räumlichen, zeitlichen Schwerpunktsetzungen und den vorhandenen, einsatzbedingten Ressourcen der Polizei. Eine Erhöhung der "radelnden" Polizei ist wünschenswert, gleichzeitig gibt es viele andere Aufgaben, die ebenfalls erhöhter polizeilicher Präsenz bedürfen.
     
  • Viele Situationen könnte man vom Rad aus schneller, flexibler, kommunikativer, auf Augenhöhe mit den Menschen und präsenter im Stadtbild abhandeln. Der ideale Kompromiss aus Streifenwagen und dem früheren „Veedelspolizisten“ ist ein Fahrradpolizist.
    Das stimmt grundsätzlich, jedoch sind sehr viele andere Einsatzsituationen im Stadtgebiet schneller mit dem Streifenwagen oder dem Motorrad zu erreichen. Fahrradstreifen sind anders ausgerüstet als z.B. Streifenwagenbesatzungen, auch das ist ein bedeutsamer Aspekt.
     
  • Welche konkreten Maßnahmen planen Sie um die Zahl der schwer oder gar tödlich verletzten Radfahrenden zu reduzieren?
    Es gibt zahlreiche Maßnahmen, mit dem Ziel ungeschützte Verkehrsteilnehmende zu schützen. Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem die Geschwindigkeitsüberwachung, Rotlichtüberwachung, Stoppschildüberwachung, Seitenabstandskontrollen, Kontrolle des Abbiegeverhaltens sowie Fehlverhalten von und gegenüber Radfahrenden. Festgestellte Verstöße werden konsequent geahndet. Die Maßnahmen werden durch präventive und öffentlichkeitswirksame Aktionen ergänzt. Durch die Polizei werden Schulen bei der Radfahrausbildung unterstützt. Einige dieser Inhalte (z. B. Kurzfilme) sind für jedermann zugänglich im Internet auf der Homepage der Polizei Köln veröffentlicht.
     
  • Wann ändert ihr den Stil der Pressemitteilungen bei Unfällen mit Radbeteiligung zu einer neutralen Sprache?
    Die Polizei informiert die Medien über Verkehrsunfälle. In dieser ersten Phase verbietet es sich, Behauptungen zur Verursachung aufzustellen. Die Schuldfrage wird letztlich mit Abschluss der Ermittlungen feststehen; möglicherweise sogar erst im Rahmen einer späteren Gerichtsverhandlung festgestellt werden.
     
  • Ist der „Wunsch“ nach mehr personellen Ressourcen zur Erhöhung der erforderlichen „Präsenz auf dem Rad“ mal nach oben kommuniziert worden? Ist denn bei der Polizei Köln der Aufbau einer eigenen „Fahrradstaffel“ geplant? Der Bedarf ist ja unbestritten vorhanden.
    Die Polizei Köln hat eine eigene Fahrradstaffel. Außerdem sind in den sieben Polizeiinspektionen jeweils Mountainbike-Polizisten in Köln und Leverkusen im Einsatz. Viele Einsätze können wir allerdings mit dem Fahrrad nicht erledigen.
     
  • Das Problem bei den Anzeigen ist nur, dass sie von der Staatsanwaltschaft stets entweder aus Mangel an Beweisen (keine Zeugen) eingestellt werden, oder von einer Strafverfolgung abgesehen wird, da kein öffentliches Interesse besteht.
    Wenn Sie uns Örtlichkeiten per Mail an sicher-radfahren.koeln [at] polizei.nrw.de (sicher-radfahren[dot]koeln[at]polizei[dot]nrw[dot]de) melden und die Polizei dort kontrolliert, dienen die Polizeibeamten als Zeugen vor Gericht. An Örtlichkeiten, wo rücksichtloses Verhalten gegenüber Zu Fuß Gehenden häufig auffällt, wird die Polizei vermehrt kontrollieren und mit Präventionsgesprächen für die Rücksicht aller am Verkehr Teilnehmenden werben.
    Je nach Gefährdungstatbestand kann auch ein „öffentliches Interesse“ bejaht werden. Werden mehrfach auffällige "Verkehrsrowdys“ identifiziert kommt es auch entsprechend weniger oft zur Einstellung eines Verfahrens.
     
  • Ist die Fahrradstaffel nicht eigentlich die Kradstaffel? Zumindest in Ehrenfeld habe ich Polizei auf dem Rad - ausgenommen der sehr seltenen Aktionstage - noch nicht gesehen. Insbesondere auf der Venloer Straße ist Bedarf.
    Es gibt bei der Polizei Köln sowohl eine Fahrradstaffel (MTB) als auch eine Kradstaffel (Motorräder). Zusätzlich gibt es in den einzelnen Polizeiinspektionen Einsatzkräfte, die Fahrräder und Motorräder besetzen. An fast allen Tagen versehen die MTB-Streifen irgendwo in Köln und Leverkusen ihren Dienst. Regelmäßig finden - auch an der Venloer Straße - zusätzlich größere Aktionen statt, bei denen das polizeiliche Einschreiten schneller auffällt.
     
  • Es wäre toll, wenn man die Polizistinnen und Polizisten auf dem Rad wesentlich öfter im Stadtbezirk Ehrenfeld wahrnehmen würde. Auch auf Nebenstraßen. Insbesondere zugeparkte Einmündungsbereiche stellen eine große Gefahr für Zu Fuß Gehende und Radfahrende.
    Vielen Dank für den Hinweis. Das ist uns grundsätzlich bekannt, deshalb kontrollieren wir dort auch regelmäßig.

 

Fragen zu Regeln in Zusammenhang mit Seitenabstand gegenüber Radfahrenden
  • Wie sind die Abstandsregeln beim Überholen von Radfahrenden?
    Ein Kraftfahrzeug Führender hat beim Überholen eines Radfahrenden innerorts mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einzuhalten. Außerorts ist sogar ein Seitenabstand von mindestens 2 Meter zu Radfahrenden einzuhalten.
    Weitere Informationen dazu finden Sie unter Paragraph 5 der Straßenverkehrsordnung.
     
  • Welche Abstände gelten für Radfahrende und Zu Fuß Gehende auf schmalen gemeinsamen Fuß- und Radwegen? Hat der Radfahrende sein Tempo zu verringern?
    Der Radfahrende hat ausreichenden Seitenabstand gegenüber zu Fuß Gehenden einzuhalten. Grundsätzlich wird bei dieser Konstellation ein Seitenabstand von mindestens 1 Meter als ausreichend angesehen. Sollte dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sein, gilt gegenseitige Rücksichtnahme. Der Radfahrende hat sein Tempo so zu wählen, dass zu Fuß Gehende weder gefährdet noch behindert werden.
     
  • Ist das Vorbeifahren von Radfahrenden an Ampeln erlaubt?
    Radfahrende dürfen Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten bei ausreichend vorhandenem Raum mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
     
  • Muss der Fahrradfahrer ebenfalls 1,5 Meter Seitenabstand zu geparkten Fahrzeugen halten?
    Radfahrende sollten insbesondere zu längs am Fahrbahnrand oder auf der Fahrbahn geparkten Kraftfahrzeugen mindestens einen Abstand von einem Meter einhalten, um nicht in den Bereich von unachtsam geöffneten Türen einzufahren. Ein Sicherheitsabstand von 80 bis 90 Zentimeter vom rechten Fahrbahnrand und besonders von parkenden Kraftfahrzeugen kann zu einer Mitschuld bei Schadensersatzansprüchen führen (Thüringer OLG Jena, Az. 5 U 596/06).
     
  • Welcher Abstand gilt für den Radfahrenden, wenn er erlaubterweise entgegen der Einbahnstraße fährt?
    Die Seitenabstandsregel gilt nur für das Überholen, nicht für das Aneinander- Vorbeifahren im Begegnungsverkehr. Hier gilt der Grundsatz aus § 1 StVO: Eine Gefährdung muss ausgeschlossen sein. Ähnlich wie auf Bergstraßen, kann es erforderlich sein, dass an einer geeigneten Stelle gewartet wird. Man muss sich einigen und aufeinander Rücksicht nehmen.
     
  • Können die Abstände beim Überholen mit zu geringem Abstand gerichtsfest mit technischen Hilfsmitteln nachgewiesen werden?
    Derzeit gibt es für die Polizei Köln noch kein geprüftes und geeichtes Messverfahren zur Überwachung dieser Verstöße. Die Straßenverkehrsordnung schreibt einen seitlichen Mindestabstand von innerorts 1,5 Meter und außerorts 2 Meter beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Zu Fuß Gehenden, Rad- und E-Scooter-Fahrenden vor. Wenn diese Abstände aufgrund der Straßenbreite oder der Verkehrslage nicht eingehalten werden können, darf auch nicht überholt werden! Wenn Einsatzkräfte Verstöße feststellen, werden diese auch geahndet - dafür reicht eine Zeugenaussage der Polizeibeamten als Beweis. Weitere Messverfahren, die als Beweismittel herangezogen werden können, werden derzeit geprüft.
     
  • Was kann ich tun, wenn Autofahrer mit gefühlten 20 Zentimeter Abstand an mir vorbeirasen? Das passiert mir jeden Tag mehrmals und ist immer eine äußerst gefährliche Situation.
    Die Straßenverkehrsordnung schreibt einen seitlichen Mindestabstand von innerorts 1,5 Meter und außerorts 2 Meter beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Zu Fuß Gehenden, Rad- und E-Scooter-Fahrenden vor. Wenn diese Abstände aufgrund der Straßenbreite oder der Verkehrslage nicht eingehalten werden können, darf auch nicht überholt werden! Unterschreitet jemand diesen Abstand, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Wenn jemand im Auto mit nur 20 cm Abstand an einem Radfahrenden vorbei fährt, dann ist das Vorliegen einer Straftat zu prüfen: Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges Falschfahren beim Überholvorgang mit Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen.

    Sie können jederzeit Anzeige erstatten. Halten Sie bitte genau
     
  • Datum,
  • Uhrzeit,
  • Ort,
  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • sowie eine kurze Beschreibung des Fahrzeugführenden fest.

    Eine Online-Anzeige können Sie unter https://polizei.nrw/internetwache erstatten. Über besonders gefährliche Stellen können Sie die Polizei Köln zusätzlich auch per Mail an sicher-Radfahren.koeln [at] polizei.nrw.de (sicher-radfahren[dot]koeln[at]polizei[dot]nrw[dot]de) unterrichten.
     
  • Dürfen Radfahrende Autos mit weniger als 1.5 Meter Abstand überholen?
    Grundsätzlich gilt, dass beim Überholen ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmenden eingehalten werden muss. Die Straßenverkehrsordnung schreibt einen seitlichen Mindestabstand von innerorts 1,5 Meter und außerorts 2 Meter beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Zu Fuß Gehenden, Rad- und E-Scooter-Fahrenden vor. Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrende und Mofa-Fahrende an Fahrzeugen, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts vorbei fahren. Das Sicherheitsempfinden von ungeschützten Verkehrsteilnehmenden ist eher beeinträchtigt als das von fahrzeugführenden Personen.
     
  • Viele Radfahrende fahren ebenso dicht an Zu Fuß Gehenden vorbei meist ohne warnendes klingeln. Wen soll man da Anzeigen? Kein Kennzeichen und nur ein Hinterkopf zu sehen.
    Eine Online-Anzeige können Sie unter https://polizei.nrw/internetwache erstatten. Sie können der Polizei Köln gerne Örtlichkeiten, an denen das häufiger passiert, per Mail an sicher-radfahren.koeln [at] polizei.nrw.de (sicher-radfahren[dot]koeln[at]polizei[dot]nrw[dot]de )senden. Im Rahmen vorhandener Ressourcen wird die Polizei die Örtlichkeit aufsuchen, Verstöße ahnden und im persönlichen Gespräch versuchen eine Sensibilisierung für die Situation zu erwirken.
     
  • Wann kann man mit Abstandskontrollen in Ehrenfeld, insbesondere auf Nebenstraßen und auf den bereits bestehenden Fahrradstraßen, rechnen? Dort ist das Überholen aufgrund fehlender Restbreite nie zulässig.
    Auf den von Ihnen genannten Straßen wird regelmäßig kontrolliert, genauso wie auf den vielen anderen Straßen, in denen ähnliche Probleme bestehen. Sie können uns gerne Örtlichkeiten, an denen Verstöße häufiger passieren, per Mail an sicher-radfahren.koeln [at] polizei.nrw.de (sicher-radfahren[dot]koeln[at]polizei[dot]nrw[dot]de) senden. Im Rahmen vorhandener Ressourcen wird die Polizei die Örtlichkeit aufsuchen, Verstöße ahnden und im persönlichen Gespräch versuchen eine Sensibilisierung für die Situation zu erwirken.

 

Fragen zu sogenannten „Dooring“-Unfällen
  • Oft wird der „holländische Griff“ empfohlen. Was ist das eigentlich?
    Fahrzeugführenden und ihre Mitfahrenden müssen vor dem Aussteigen das rückwärtige Umfeld überprüfen. Vom holländischen Griff spricht man, wenn beim Aussteigen aus einem Fahrzeug die von der Tür entfernte Hand den Türgriff betätigt. Personen auf der Fahrerseite benutzen also die rechte Hand, Personen auf der Beifahrerseite die linke. So dreht sich der Oberkörper automatisch und der Blick nach hinten wird erleichtert.
    Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Deutschen Verkehrssicherheitsrates.
Fragen zu Fahrradstraßen
  • Welche Regelungen gelten in Fahrradstraßen?
    Gemäß Anlage 2 der StVO darf die Fahrradstraße nicht durch anderen Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV benutzt werden, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
    Weitere Informationen dazu finden Sie in der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung.
     
  • Warum wird in Fahrradstraßen nicht der fließende und ruhende Fahrzeugverkehr (u.a. Geschwindigkeits- und Parkverstöße) kontrolliert?
    Polizei und Stadt Köln kontrollieren gemeinsam an vielen Radaktionstagen auch in Fahrradstraßen und sorgen für freie Radverkehrsanlagen in Köln und Leverkusen. Die Planung von Verkehrswegen obliegt den Kommunen. Für den Ausbau des Radverkehrs hat die Stadt Köln bereits vielfach Verkehrsflächen umgewidmet.
    Um örtlich gezielt polizeilich präsent zu sein und Kontrollen durchzuführen, ist die Polizei auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Diese Hinweise können Sie gerne per Mail an sicher-Radfahren.koeln [at] polizei.nrw.de (sicher-radfahren[dot]koeln[at]polizei[dot]nrw[dot]de) senden.
     
  • Wenn in einer Fahrradstraße ein Auto von rechts kommt: wer hat Vorfahrt?
    In einer Fahrradstraße gelten die allgemeinen Vorfahrtsregeln.
     
  • Gilt auch in der Fahrradstraße, dass Radfahrer einen Maximalabstand zum rechten Rand einhalten müssen, oder kann man auf seiner Spur mittig fahren?
    In der Fahrradstraße gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung. Ein Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist ausdrücklich erlaubt.
     
  • In der Fahrradstraße beträgt die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Gilt dies auch für die Radfahrenden?
    In der Fahrradstraße gilt für alle Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, also auch für Radfahrende.
     
  • Nach welchen Regeln darf in Fahrradstraßen gehalten/geparkt werden?
    Es gelten dieselben Halt- und Parkregeln wie in anderen Straßen.
     
  • Darf man auf Fahrradstraßen auch mit Inlinern unterwegs sein?
    Nein, Inliner gelten als Spielgeräte und dürfen daher nur auf Gehwegen benutzt werden. Der Inlineskater ist einem Fußgänger gleichzusetzen.
     
  • Weitere Infos zu Fahrradstraßen in Köln finden Sie hier:
    Internetseite der Stadt Köln https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/verkehr/radfahren/haeufig-gestellte-fragen-zu-fahrradstrassen
    Internetseite der Polizei Köln https://redaktion-koeln.polizei.nrw/artikel/fahrradstrasse-was-ist-das

 

Fragen rund um das Fahrrad, E-Bike & Pedelec
  • Mir fehlt es an Fahrpraxis. Gerne würde ich mich an einem Fahrtraining mit meinem Fahrrad/Pedelec teilnehmen. Wo finde ich dazu passende Angebote?
    Hier eine Auflistung unserer derzeitigen Netzwerkpartner, mit welchen wir zusammen arbeiten. Einige von Ihnen bieten selbst Radfahrtrainings an und andere informieren Sie gerne über ein vielfältiges Angebot aus Verkehrssicherheitsprogrammen, Vorträgen sowie Kursen und Workshops:

          Stadt Köln unter https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/verkehr/verkehrssicherheit/
          Stadt Leverkusen per Mail an Christian.Syring [at] stadt.leverkusen.de (Christian[dot]Syring[at]stadt[dot]leverkusen[dot]de)
          ADFC Köln per Mail an radverkehr [at] adfc-koeln.de (radverkehr[at]adfc-koeln[dot]de  )
          ADFC Leverkusen unter https://leverkusen.adfc.de/
          ADAC Nordrhein unter der Telefonnummer +49 221 4727620 oder per Mail an vku [at] nrh.adac.de (vku[at]nrh[dot]adac[dot]de)
          Deutscher Verkehrssicherheitsrat unter https://www.dvr.de/praevention/trainings/sicher-rad-fahren
          VCD per Mail an info [at] vcd-koeln.de (info[at]vcd-koeln[dot]de)
          Verkehrswacht Köln per Mail an info [at] vcd-koeln.de (info[at]verkehrswacht-koeln[dot]de)
          Verkehrswacht Leverkusen per Mail an verkehrswacht.leverkusen [at] gmail.com (verkehrswacht[dot]leverkusen[at]gmail[dot]com)
 

  • Wann und wo kann man in Köln und Leverkusen seine Fahrräder codieren lassen?
    Für Fahrradcodierungen wenden Sie sich am besten an den ADFC Köln oder den ADFC Leverkusen. Derzeit finden die Codierungen aufgrund der Kontaktbeschränkungen nur mit Voranmeldung statt.
     
  • Gibt es eine Helmpflicht für Radfahrende?
    Die Straßenverkehrsordnung (§ 21a StVO) legt die Helmpflicht für Kraftfahrzeuge fest. Für Fahrräder und Pedelecs existiert derzeit keine Helmpflicht.
    Die Polizei Köln empfiehlt jedoch das Tragen eines Helms. Wenn alle Fahrrad Nutzenden – also auch Kinder wenn sie in Sitzen, Anhängern, oder in Lastenrädern transportiert werden – einen Helm tragen, können viele schwerwiegende Kopfverletzungen verhindert werden. Bei S-Pedelecs muss ein geeigneter Schutzhelm getragen werden.
     
  • Gelten besondere Regeln für Lastenfahrräder?
    Für Lastenräder gelten dieselben Vorschriften wie für Fahrräder gemäß der StVO und der StVZO. Beim Überholen/Vorbeifahren sollten Sie auf die Lastenradbreite achten. Wenn Sie Kinder im Lastenfahrrad befördern, hat die Bundesanstalt für Straßenwesen eine empfehlenswerte Broschüre veröffentlicht. Nehmen Sie beim Abstellen und Parken von Lastenrädern besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer.
     
  • Worauf muss ich achten, wenn ich einen Anhänger mit Kind an meinem Pedelec habe?
    Nur Pedelec bis 25km/h dürfen einen Anhänger mitführen. Nicht alle sind dafür geeignet, bitte informieren sie sich dazu beim Hersteller bzw. Fachhändler vor Ort.
    Am Pedelec sind gute Bremsen wichtig, da sich aufgrund der Last der Bremsweg verlängert. Auch wenn die Straßenverkehrsordnung im Wortlaut keine eindeutige Anschnallpflicht in Kinderfahrradanhängern formuliert, wird die Nutzung von vorhandenen Gurten eindeutig empfohlen. Radfahrende und Kinder im Anhänger sollten zudem Helme tragen. Es dürfen maximal zwei Kinder (bis 7 Jahre) befördert werden. Bitte darauf achten, dass Leuchteinrichtungen sowie Reflektoren während der Fahrt nicht verdeckt sind und beim Überholen/Vorbeifahren die Anhängerbreite mit eingerechnet wird. Bei längeren Fahrten sollten sie auf die Akkuleistung des Pedelecs achten, da diese aufgrund des zusätzlichen Gewichts abnehmen kann. Der Hinterreifen des Rades kann Staub und kleine Steine aufwirbeln. Hier sollte ein entsprechender Gesichtsschutz für die Kinder im Anhänger genutzt werden. Die meisten Anhänger bieten zudem ein feinmaschiges Netz oder eine zusätzliche durchsichtige Plastikschutzfolie.
     
  • Darf ich mit meinem im Ausland zugelassenen Pedelec in Köln fahren?
    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um mit einem im Ausland zugelassenen Pedelec in der Bundesrepublik Deutschland zu fahren:
    Der Elektromotor eines Pedelecs darf bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h bis maximal 250 Watt unterstützen. Sinnvoll ist es einen geeigneten Fahrradhelm zu tragen, eine Hausratversicherung (Diebstahl des Fahrrades) und eine private Haftpflichtversicherung (bei Personen -und Sachschäden) abzuschließen.
    Eine Zulassung und eine Fahrerlaubnis sind nicht erforderlich. Eine Altersbeschränkung gibt es ebenfalls nicht.
    Das S-Pedelec hingegen zählt zu den Kleinkrafträdern und bietet eine Motorunterstützung bis 45 km/h. Zum Führen dieses Kleinkraftrades benötigt man eine Fahrerlaubnis der Klasse AM, eine Zulassung, ein Versicherungskennzeichen und einen Helm. Fahrradwege dürfen mit einem S-Pedelec nicht befahren werden.
     
  • Die Unfallzahlen in Bezug auf Pedelec-Fahrer sind explodiert, wie ist das zu erklären?
    Pedelecs und E-Bikes sind beliebt, und die Verkaufszahlen steigen zunehmend. Entsprechend kommt es zu steigenden Unfallzahlen. Zudem gibt es Viele, die lange nicht mehr Fahrrad/Pedelec gefahren sind und nun mit unter anderem relativ hoher Geschwindigkeit unterwegs sind. Nicht jeder nimmt sich entsprechend ausreichend Zeit für ein Training, bevor es zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr kommt. Das führt häufig zu Überforderung.
     
  • Warum sind insbesondere ältere Pedelec-Fahrende bei Unfällen betroffen?
    Der Anteil älterer Menschen in der Bevölkerung wächst. Die Menschen bleiben länger geistig und körperlich fit und möchten mobil bleiben. Viele steigen von Auto auf ein Pedelec/E-Bike um. Die Fahrdynamik wird von vielen unterschätzt. Gleichzeitig kommt es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die falsch/zu spät berücksichtigt werden.
     
  • Was sind die Unfallursachen und wie können diese verhindert werden?
    Aufgrund des Gewichtes und der leicht zu erreichenden Höchstgeschwindigkeit unterscheidet sich das Pedelec von einem herkömmlichen Fahrrad. Es wird empfohlen, sich beim Fachhändler vor Ort beim Kauf beraten zu lassen. Eine Probefahrt und anschließendes Training sind anzuraten. Der Bremsweg verlängert sich aufgrund des Gewichtes. Andere Verkehrsteilnehmende unterschätzen die gefahrene Geschwindigkeit eines Pedelec. Daher sollte sehr vorsichtig und vorausschauend gefahren werden. Ein Pedelec ist aufgrund des erhöhten Verschleißes regelmäßig zu warten. Das Tragen eines Fahrradhelms wird dringend empfohlen. Beim Vorbeifahren an geparkten Kraftfahrzeugen ist ein Seitenabstand von mindestens einem Meter einzuhalten, um sogenannte „Dooring“-Unfälle zu verhindern. Wichtig ist es, sich durch Reflektoren und leuchtende Kleidung im Straßenverkehr sichtbar zu machen. Viele Verkehrsunfälle sind bei Berücksichtigung der genannten Punkte oftmals vermeidbar.
     
  • Ich habe ein E-Bike und dieses seit 3 Jahren nicht mehr genutzt. Kann etwas beim Aufladen des Akkus passieren?
    Wenn der Akku nicht beschädigt ist, über ein CE-Zeichen verfügt, sollte er ganz normal wieder aufzuladen sein, ohne dass es zu einem Schadensfall kommt. Es könnte unter Umständen zu einem Leistungsabfall bei dem Akku kommen. Der Ladevorgang sollte nach so langer Zeit überwacht erfolgen. Lassen Sie sich gerne noch von einem Fachhändler beraten.
     
  • Darf man mit einem S-Pedelec (mit Kennzeichen, bis 45 km/h) auf einer Fahrradstraße fahren?
    Grundsätzlich dürfen S-Pedelecs nicht in Fahrradstraßen einfahren, es sei denn es ist durch gesonderte Beschilderung (z. B. „Kraftfahrzeuge frei“) erlaubt. S-Pedelecs gelten als versicherungspflichtige Kleinkrafträder.
     
  • Welche Einschränkungen im Straßenverkehr gelten für S-Pedelecs? Z.B. Kraftfahrstraße mit Radweg daneben? Gibt es da eine Übersicht?
    S-Pedelecs dürfen Radwege nicht benutzen. Sie dürfen Fahrradstraßen nur befahren, wenn dies durch ein Zusatzschild (Autos/Motorräder) erlaubt ist. Auch die Promillegrenze gilt wie beim Pkw: 0,5 Promille. Bei Unfall oder Ausfallerscheinungen können schon 0,3 Promille strafbar sein. Es wird die Führerscheinklasse AM benötigt, das Mindestalter ist 16 Jahre und es besteht Helmpflicht. Das S-Pedelec benötigt eine Haftpflichtversicherung und ein Versicherungskennzeichen. Auch viele Naherholungsgebiete, Parkanlagen und Waldwege sind für Kraftfahrzeuge gesperrt.

 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110