§ 21 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung regelt die Mitnahme von Kindern auf und mit Fahrrädern. Unter anderem dürfen Kinder in baulich geeigneten Lastenfahrrädern transportiert werden.
Für Lastenfahrräder gelten die grundsätzlichen Ausstattungsvorschriften herkömmlicher Fahrräder.