Im Stadtgebiet Köln werden zwei Waffenverbotszonen eingerichtet. Damit ist es in den ausgeschilderten Bereichen an den Kölner Ringen sowie der Zülpicher Straße zu bestimmten Zeiten nicht mehr erlaubt, über die bisherigen Regelungen zum Führen von Waffen wie z. B. Schusswaffen, Messer und Reizstoffsprühgeräte hinaus Messer ab einer Klingenlänge von 4 cm mit sich zu führen. Werden bei einer Polizeikontrolle innerhalb dieser Gebiete Verstöße festgestellt, drohen Geldbußen bis zu 10.000,- Euro. Vor dem Betreten der Waffenverbotszonen sowie innerhalb dieser Gebiete weist das oben abgebildete Schild auf das Waffenverbot hin. Außerdem informiert das unterhalb des Verbotsschilds angebrachte Zusatzschild auf den Verbotszeitraum an Wochenenden und vor Wochenfeiertagen sowie an Karnevalstagen zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr hin.
Nach Verordnung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen ist das Führen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in bestimmten Gebieten über die bereits geltenden Regelungen des Waffengesetzes hinaus verboten.
Ziel ist es, die Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger weiter zu erhöhen.
Das Verbot gilt ab dem 21. Dezember 2021.
- jede Art von Schusswaffen und Schreckschusswaffen
- Anscheinswaffen
- Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
- Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge über vier Zentimeter
- Reizstoffsprühgeräte ohne Zulassungs- oder Prüfzeichen des Bundeskriminalamts (keine Tierabwehrsprays)
- Elektroschockgeräte
- Armbrüste
Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen in Waffenverbotszonen gilt ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen des Waffengesetzes. Waffenrechtliche Erlaubnisse zum Führen von Waffen bleiben von dieser Regelung unberührt.
Vom Verbot ausgenommen sind die Polizeien, Bundeswehr, Zollverwaltung, Bezirkliche Ordnungsdienste, Feuerwehren, Rettungsdienste, medizinische Versorgungsdienste, öffentlich beauftragte Sicherheitsdienste sowie Mitarbeitende von Geld- und Werttransporten.
Ausnahmen von dieser Verordnung ergeben sich für Personen, die ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 42 Absatz 6 nachweisen können:
- Für die Außengastronomie ist die Benutzung von Speisemessern zulässig.
- Anwohnerinnen und Anwohner mit Hauptwohnsitz im betreffenden Verbotsbereich sind von den Regelungen zu Waffenverbotszonen ausgenommen.
- Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung einer oder eines anderen in deren oder dessen Hausrechtsbereich führen, sind ebenso von dieser Regelung ausgenommen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
- Das gilt auch für Gewerbetreibende mit Sitz im Waffenverbotsgebiet und der Berechtigung zum Handel mit Waffen/gefährlichen Gegenständen.
- Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte dürfen Messer führen, wenn sie zur Erfüllung eines konkreten Auftrags im Waffenverbotsgebiet benötigt werden.
- Bei Kauf von Waffen oder o. g. Gegenständen im Waffenverbotsgebiet hat der Käufer diese nicht zugriffsbereit zu transportieren (in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis).
- Erlaubnisfreie Messer dürfen im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports geführt werden.
- In Pkw und Lkw mit geschlossenem Fahrgastraum dürfen bei Durchfahren der Waffenverbotszonen Waffen oder gefährliche Gegenstände transportiert werden.
- Für Fahrer von Kfz beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und bei Taxen gibt es Sonderregelungen.
Der Verstoß gegen das Waffentrageverbot innerhalb der Waffenverbotszonen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Waffen, Messer und gefährlichen Gegenstände können mit dem Ziel der Einziehung beschlagnahmt werden. Darüber hinaus werden strafrechtlich relevante und ordnungsrechtliche Verstöße gegen das Waffengesetz innerhalb und außerhalb von Waffenverbotszonen werden konsequent verfolgt.