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Grundgesetz
Politisch motivierte Kriminalität
Artikel 3 (3) Grundgesetz:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Ziel polizeilicher Maßnahmen zur Prävention von politisch motivierter Kriminalität ist es, durch Prävention Radikalisierung und Gewalt vorzubeugen und entgegenzuwirken und damit eine demokratische Gesellschaft zu sichern. Die Bürger sollen in ihrer kritischen Urteilskraft gestärkt werden und eine größere Sicherheit in ihrer Handlungskompetenz gegenüber demokratiefeindlichen Prozessen und Haltungen erlangen.
 
Angebote und Zielgruppen:
Verhaltenspräventive Beratung für Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstige pädagogische Fachkräfte und Präventionsträger insbesondere zu den Themen:

  • Rechtsextremismus
  • Linksextremismus
  • Religiös begründeter Extremismus
  • Hasskriminalität, Hate Speech (Hassrede)
  • Propaganda im Internet

Potenzielle Täterinnen und Täter sollen von der Begehung von Straftaten abgehalten werden. Bezugspersonen sollen Radikalisierungsverläufe erkennen und folgerichtig handeln.
 

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