§4 - Wat fott es, es fott

§4 - Wat fott es, es fott
§4 - Deckel 2
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§4 - Wat fott es, es fott

Beim Genuss von Alkohol und Drogen ist der Führerschein bei der Fahrt mit dem E-Scooter in Gefahr. Es gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer.

Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge:

  • Wer mit 0,5 – 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein zurückgegeben.
  • Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer oder die -führerin trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an.
  • Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens zwölf Monate.
  • Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfängerinnen und -anfänger sowie junge Fahrerinnen und Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar verhängt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.
     
In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110