k-e-scooter-paragraphen
Wie sieht die Rechtslage aus?
Was muss ich beachten, wenn ich mit dem E-Scooter unterwegs bin? Was ist das erforderliche Mindestalter? Welche Höchstgeschwindigkeit gilt? Welche Promillegrenze gibt es für Fahrende? Alle Informationen zu rechtlichen Vorgaben gibt es hier.

Das Wichtigste vorweg: E-Scooter sind versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge. Bevor es in den fließenden Verkehr auf Kölner und Leverkusener Straßen geht, sollte der Umgang mit dem Fortbewegungsmittel (Auf- und Abstieg, Anfahren, Bremsen etc.) geübt werden.

1. Keine Helmpflicht
Wie beim Fahrradfahren besteht auch für E-Scooter keine Helmpflicht. ABER: Selbst bei Stürzen mit geringer Geschwindigkeit kann es zu schwersten Kopfverletzungen kommen! Tragen Sie deshalb zur eigenen Sicherheit stets einen Helm. Er schützt Sie vor schweren Folgen bei einem Unfall.

2. Keine Fahrerlaubnis
Der Fahrer oder die Fahrerin müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

3. Nur alleine nutzen
E-Scooter dürfen nur von einer Person benutzt werden und dürfen nicht nebeneinander fahren, wer mit dem Gefährt abbiegt, muss wie beim Fahrradfahren Handzeichen geben.

3. Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h
Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Elektrokleinstfahrzeuge beträgt 20 km/h. Wer sein Elektrokleinstfahrzeug technisch so verändert, das es schneller als 20 km/h fährt, muss mit einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechnen.

4. Kein Alkohol
ACHTUNG: Für E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer.

Zur Erinnerung: Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge:
•    Wer mit 0,5 – 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein zurückgegeben.
•    Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an.
•    Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens 12 Monate.
•    Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar verhängt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.

5. Gehweg ist tabu
Elektrokleinstfahrzeuge müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden müssen sie auf die Fahrbahn, der Gehweg ist tabu. Beim Abstellen darauf achten, dass niemand behindert wird. Informationen der Städte und Anbieter über Abstellmöglichkeiten beachten.

6. Handynutzung
Wie beim Autofahren heißt es auch bei E-Scootern: Hände weg vom Handy oder Smartphone!

7. Versicherung und Zulassung
Für Elektrokleinstfahrzeuge besteht eine Versicherungspflicht und sie müssen über eine Betriebserlaubnis verfügen! Es kann ein Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Strafverfahren drohen.
 

Parken auf Rad- und Gehwegen mit Behinderung durch E-Scooter

Durch die vermehrte Bereitstellung von E-Scootern kommt es vor, dass diese gelegentlich nicht ordnungsgemäß und zum Teil auch behindernd für andere geparkt werden. 

Hier greift folgende Tatbestandsnummer:

TBNR: 101060 (20 €) 
Sie behinderten durch das Parken Andere.
§ 1 (2) i. V. m. § 49 StVO und § 24 StVG

Allerdings gelten laut § 11 (5) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) für das Abstellen von eKF die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Gemäß § 2 (4) BKatV (sieh auch Nr. 7.4.8 im Tatbestandskatalog) soll das Verwarnungsgeld bei Radfahrern i. d. R. 15 € betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt. Somit wird das Verwarnungsgeld bei der Nutzung der o. g. TBNR auf 15 € reduziert. 
Muss Behinderung unverzüglich behoben werden, so können die Kosten für das Versetzen   (53 €) oder für das Sicherstellen (106 €) dem Halter in Rechnung gestellt werden. 

Betrunkene Mitfahrende auf E-Scooter verlieren Fahrerlaubnis

Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigt die Strafbarkeit gemäß Paragraph 316 des Strafgesetzbuches

Wer als „zweiter Mann" auf einem E-Scooter mitfährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer allerdings als „zweiter Mann" betrunken mitfährt, begeht damit eine Straftat und verliert seine Fahrerlaubnis – wegen Trunkenheit im Verkehr. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 7. November bestätigt.
Der Grund: Alleine das Festhalten des Lenkers während der Fahrt zählt zum Führen eines Fahrzeugs nach § 316 StGB – unabhängig von aktiven Lenkbewegungen.
Im konkreten Urteil des Amtsgerichts stand ein Mann hinter dem Fahrer auf einem E-Scooter. Bei einer Polizeikontrolle ergab sich, dass der Mitfahrer 1,2 Promille Alkohol im Blut hatte. Das Amtsgericht Oldenburg entzog ihm wegen Trunkenheit im Verkehr vorläufig die Fahrerlaubnis. Der Mitfahrer hatte sich am Lenker festgehalten. Dabei ist unerheblich, ob aktive Lenkbewegungen getätigt werden oder nur der vordere Fahrende die Geschwindigkeit bestimmt. Das Gericht erklärte, dass ein „Führen des Fahrzeugs" auch dann vorliegen könne, wenn einzelne Bedienfunktionen – wie hier das Geradeauslenken – aufgeteilt würden. „Führer" des Fahrzeugs sei nicht nur derjenige, der alle technischen Funktionen des Fahrzeugs ausübe, sondern auch derjenige, der nur einzelne dieser Tätigkeiten vornehme. Das Landgericht Oldenburg beurteilt das Lenken des Mitfahrers daher als „Art Mittäterschaft".

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110