Der Dreiecksbetrug - Täter erhält die Ware, ein Dritter bezahlt
Der Verkäufer, nennen wir ihn Herr A., möchte ein Smartphone XY verkaufen. Da Inserieren in Zeitungen out ist, ruft er ein Kleinanzeigen-Portal im Internet auf und setzt sein Handy mit Beschreibung dort für 365 Euro zum Verkauf hinein.
Es meldet sich ein Interessent bei ihm über die Message-Funktion des Kleinanzeigenportals. Man ist sich schnell handelseinig. Der Käufer, er heißt bei uns Herr B., gibt an, den Geldbetrag über die Plattform PayPal überweisen zu wollen und erhält von Herrn A. dessen PayPal-Daten. Herr B. gibt an, selbst nicht in der Stadt zu sein und bittet darum, dass ein Freund von ihm das Gerät nach Feststellung des Zahlungseinganges abholen kann. Dies wird von Herrn A. bejaht, er teilt seine Adresse mit.
Am nächsten Tag stellt Herr A. erfreut fest, dass 365 Euro auf seinem PayPal-Konto eingegangen sind; als Herr B. unmittelbar darauf anfragt, wird ihm durch Herrn A. mitgeteilt, dass das Handy bereit läge. Es dauert nicht lange, da klingelt es bei Herrn A., die Person vor der Tür stellt sich als Freund des Herrn B. vor, Herr A. händigt ihm das Smartphone XY aus.
Drei Tag später meldet sich - per E-Mail - ein Herr C. bei Herrn A. und fragt nach, wo denn sein Handy YZ bliebe. Das Geld dafür habe er doch bereits überwiesen. Herr A. teilt Herrn C. mit, dass er das Handy doch dem Freund ausgehändigt habe. Herr C. sagt, er habe keinen Freund geschickt und wisse davon nichts.
Was war passiert?
Nach dem ersten Kontakt zwischen Herrn A. und Herrn B. inserierte letzterer selbst auf dem Kleinanzeigenportal ein wesentlich teureres Handy, nämlich das Smartphone YZ, zum Preis von 365 Euro.
Herr C. interessierte sich für das Gerät, das es tatsächlich aber gar nicht gab. Herr B. gab Herrn C. nun die PayPal-Daten des Herrn A., Herr C. überwies das Geld auf dessen PayPal-Konto. Da Herr A. das Handy an der Tür ausgehändigt hatte, und gehen wir davon aus, dass er es Herrn B. selbst und nicht dessen Freund gegeben hat, sind sowohl Herr C., als auch Herr A. auf einen Betrüger herein gefallen.
Rechtliche Lage:
Herr A. muss das ihm zu Unrecht überwiesene Geld komplett zurück zahlen, da lässt das Gesetz keine Fragen offen. Ansonsten würde es sich um eine sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung handeln und Herr A. sich selbst strafbar machen. Herr C. erhält folglich sein Geld zurück.
Verkäuferschutz bei PayPal besteht in oben genanntem Fall nicht! Dieser besteht nur, wenn man an die bei PayPal hinterlegte Adresse geliefert hat. Da das Handy aber in unserem Fall an der Haustür übergeben wurde, erlischt der PayPal-Schutz.
Wie kann man sich schützen?
Wenn E-Mail-Adressen genannt oder ausgetauscht werden: Vorsicht bei Freemail-Adressen wie web.de, GMX oder hotmail, hier ist bei Anmeldung die Angabe von Echtpersonalien nicht notwendig. Man kann x-beliebige Personalien nennen, die später nicht mehr recherchierbar sind.
Vorsicht bei Selbstabholung von Waren:
Hier sollte man sich das Geld an der Tür persönlich übergeben lassen, es besteht keine Notwendigkeit, Geld im Voraus zu transferieren.
Vorsicht, wenn der angegebene Name in der Kleinanzeige nicht identisch ist mit Namen, die in der E-Mail-Adresse vorkommen oder mit Empfängernamen von Konten, auf die überwiesen werden soll. Auch auf Kleinanzeigenportalen werden die Echtnamen der Inserenten nicht unbedingt verifiziert.
Vorsicht, wenn Waren weit unter dem üblichen Preis angeboten werden oder sich ein Verkäufer auf ein Angebot weit unter dem üblichen Preis sofort einlässt!
Grundsätzlich sollten Telefonnummern ausgetauscht und anschließend auch Telefonate geführt werden, in denen Ungereimtheiten noch ausgeräumt werden können.
Bei den geringsten Zweifeln sollte man vom Kauf/Verkauf absehen, auch wenn das Geschäft noch so lukrativ erschien. Im Nachhinein ist man froh, sein Geld oder seine Ware noch zu besitzen und eben nicht auf so einen Dreiecksbetrug herein gefallen zu sein.