Rad Fahrende sind nur dann verpflichtet den Radweg zu nutzen, wenn diese durch das Verkehrszeichen 237/241 als „benutzungspflichtiger Radweg“ ausgeschildert ist. Wenn ein Radweg nicht mit einem Verkehrszeichen auf die Nutzungspflicht hinweist, kann der Rad Fahrende eigenständig entscheiden, ob er den Radweg oder die Fahrbahn nutzt.
Verstöße gegen die Radwegnutzungspflicht finden Sie im Verkehrslexikon.
Alle Infos dazu gibt es im Bussgeldkatalog.
Ein Kraftfahrzeug Führender hat beim Überholen eines Rad Fahrenden mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einzuhalten. Ab einer Geschwindigkeit von 90 km/h ist sogar ein Seitenabstand von mindestens 2 Meter zu Rad Fahrenden einzuhalten (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92).
Der Rad Fahrende hat ausreichenden Seitenabstand gegenüber zu Fuß Gehenden einzuhalten. Grundsätzlich wird bei dieser Konstellation ein Seitenabstand von mindestens 1 Meter als ausreichend angesehen. Sollte dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sein, gilt gegenseitige Rücksichtnahme. Der Rad Fahrende hat sein Tempo so zu wählen, dass zu Fuß Gehende weder gefährdet noch behindert werden.
Unter anderem Rad Fahrende dürfen Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten bei ausreichend vorhandenem Raum mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Rad Fahrende sollten insbesondere zu längs am Fahrbahnrand oder auf der Fahrbahn geparkten Kraftfahrzeugen mindestens einen Abstand von einem Meter einhalten, um nicht in den Bereich von unachtsam geöffneten Türen einzufahren. Ein Sicherheitsabstand von 80 bis 90 Zentimeter vom rechten Fahrbahnrand und besonders von parkenden Kraftfahrzeugen kann zu einer Mitschuld bei Schadensersatzansprüchen führen (Thüringer OLG Jena, Az. 5 U 596/06).
Die Seitenabstandsregel gilt nur für das Überholen, nicht für das Aneinander- Vorbeifahren im Begegnungsverkehr. Hier gilt der Grundsatz aus § 1 StVO: Eine Gefährdung muss ausgeschlossen sein. Ähnlich wie auf Bergstraßen, kann es erforderlich sein, dass an einer geeigneten Stelle gewartet wird. Man muss sich einigen und aufeinander Rücksicht nehmen.
Dies ist in Fahrradstraßen (Verkehrszeichen 244) erlaubt.